Förderverein AHOI_MINT-Cluster NordWest

S a t z u n g

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Förderverein AHOI_MINT-Cluster NordWest. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Oldenburg.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein mit Sitz in Oldenburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
(§52AO).
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, sowie die
Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung. Der Satzungszweck wird insbeson-
dere verwirklicht durch finanzielle Unterstützung des AHOI_MINT-Clusters NordWest und
durch die Erarbeitung und Vernetzung von Angeboten und Formaten für Kinder und Ju-
gendliche im Bereich MINT. MINT steht für Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und
Technik. Zudem soll ein Beitrag zur Studien- und Berufsorientierung junger Menschen
geleistet werden. Auch die interessierte Öffentlichkeit wird über MINT-Themen aktiv infor-
miert.
(3) Der Verein verfolgt diesen Zweck, indem er insbesondere solche Netzwerkpartner des
Netzwerks AHOI_MINT fördert, die wiederum selbst gemeinnützige Zwecke verfolgen.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Aufgaben des Vereins

(1) Die Hauptaufgabe des Fördervereins ist die MINT-Bildung für Kinder und Jugendliche im
Nordwesten Niedersachsens.
(2) Der Förderverein unterstützt u.a. in regelmäßigen Abständen die MINT-Veranstaltungen
der (gemeinnützigen) Mitglieder des AHOI_MINT-Clusters (wie z.B. AHOI_MINT-Tage,
AHOI_MINT-Festival oder andere MI(N)T-Mach-Aktivitäten) und bewirbt die zahlreichen
MINT-Angebote der Mitglieder.
(3) Der Förderverein unterstützt die Mitglieder bei der gezielten Öffentlichkeitsarbeit, um jun-
gen Menschen der Region die Vielzahl von MINT-Ausbildungs- und Studienmöglichkeiten
aufzuzeigen.
(4) Durch die Punkt (2) genannten Veranstaltungen wird auch die interessierte Öffentlichkeit
informiert.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
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(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjähri-
gen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand ent-
scheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags
muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitglie-
dern auf Lebenszeit ernennen.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlö-
schen), Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit
einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausge-
schlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins
in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner
Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher
Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem
Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des
Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mit-
zuteilen.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsa-
men Veranstaltungen teilzunehmen, für die gegebenenfalls ein gesondertes Eintrittsent-
gelt fällig wird. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederver-
sammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regel-
mäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Ver-
einsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.


§ 7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu ent-
richten.
(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederver-
sammlung in einer gesonderten Beitragsordnung festgelegt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.


§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Daneben wird ein
Kuratorium etabliert und bei Bedarf eine Geschäftsführung.


§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeis-
ter.
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(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils
allein.


§ 10 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die
Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Einberufung
und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tages-
ordnung, b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c) die Verwal-
tung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, d) die Aufnahme
neuer Mitglieder.


§ 11 Bestellung des Vorstands

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren einzeln auf Vorschlag des Kuratoriums gewählt. Mitglieder des Vorstands
können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die
Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mit-
glieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der
regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder
des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die
Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.


§ 12 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von
einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor-
sitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollfüh-
rer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder ei-
nem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.


§ 13 Geschäftsführung und Geschäftsordnung

(1) Der Vorstand kann eine/n oder mehrere Geschäftsführer:innen bestellen, der / die beauf-
tragt werden kann, die Geschäfte des Vereins zu führen.
(2) Die Einzelheiten dieser Geschäftsführung sind in einer Geschäftsordnung gesondert zu
regeln.


§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden
Angelegenheiten: a) Änderungen der Satzung, b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr
und der Mitgliedsbeiträge, c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss
von Mitgliedern aus dem Verein, d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vor-
stands, e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, f)
Wahl der Mitglieder des Kuratoriums (§ 15, Abs. 2), g) die Auflösung des Vereins.
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§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung
einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine
Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Ta-
gesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur
Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine
Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins
zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es
das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.


§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinde-
rung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitglie-
derversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereins-
mitglieder anwesend oder durch Bevollmächtigung vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit
ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversamm-
lung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stim-
men der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stim-
men der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der ab-
gegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stich-
wahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit
von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des
Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Proto-
koll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben
ist.


§ 17 Kuratorium

(1) Zur Beratung des Vorstands wird ein Kuratorium gebildet, das aus mindestens 4 Mitglie-
dern und höchstens 10 Mitgliedern besteht. Die Mehrzahl der Kuratoren muss zum Zeit-
punkt ihrer Bestellung ein gesetzlich gewählter Repräsentant einer Kommune, Körper-
schaft oder Partei sein oder ein vergleichbares Amt ausüben.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden durch die Mitgliederversammlung mit einer Wahl-
periode von fünf Jahren gewählt. Mitglieder des Kuratoriums müssen nicht Mitglieder des
Vereins sein
(3) Mitglieder des Kuratoriums scheiden aus dem Kuratorium aus durch Tod, Rücktritt oder
Ende der Wahlperiode aus. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(4) Das Kuratorium wählt mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden.
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(5) Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorsitzenden eine Sitzung des Kuratoriums einzube-
rufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und
unter Angabe der Tagesordnung.
(6) Der Vorsitzende des Kuratoriums fungiert als Versammlungsleiter bei Sitzungen des Ku-
ratoriums. Im Verhinderungsfalle wählt das Kuratorium einen Versammlungsleiter mit ein-
facher Mehrheit.
(7) Das Kuratorium schlägt der Mitgliederversammlung die Kandidaten für die Wahl des Vor-
stands vor.
(8) Das Kuratorium berät den Vorstand und das AHOI_MINT-Cluster NordWest insbesondere
in Fragen der strategischen Weiterentwicklung des Netzwerks, der Einbindung von Ge-
bietskörperschaften und der Finanzierung.
(9) Der Vorstand ist dem Kuratorium gegenüber zu Transparenz in Fragen der Finanzierung
des AHOI_MINT-Clusters NordWest verpflichtet.


§ 18 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegüns-
tigter Zwecke

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellver-
treter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung
keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für Förderung von Wis-
senschaft und Forschung, die Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung.
(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes
aufgeführt werden.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfä-
higkeit entzogen wurde.


§ 19 Haftung/Haftungsausschluss

Der Verein haftet ausschließlich mit dem Vereinsvermögen. Jede weitergehende Haftung
ist – soweit rechtlich zulässig – ausgeschlossen.

 

 

Oldenburg, den 16. Oktober 2024